Umgang mit Krankheit und persönlichen Daten im Betrieb
Wichtige Hinweise für Beschäftigte
Abmahnung:
Kann ich wegen Krankheit abgemahnt werden?
Nein, das ist nicht möglich. Abmahnungen kommen nur bei Verstößen gegen den Arbeitsvertrag oder die Dienstpflicht in Frage. Fehlzeiten aufgrund von Krankheit sind keine Vertragsverletzung, da sie nicht im Einflussbereich der Beschäftigten liegen.
Arbeitsunfähigkeit:
Muss ich nach einer Krankheit sofort wieder voll arbeiten?
Wenn Sie nicht mehr als arbeitsunfähig gelten, sind Sie grundsätzlich verpflichtet, Ihre Arbeit wieder voll aufzunehmen. Allerdings gibt es die Möglichkeit, mit dem Arbeitgeber eine schrittweise Wiedereingliederung oder einen Arbeitsversuch zu vereinbaren, die in Absprache mit Ihrem Arzt und der Krankenkasse organisiert werden. Während dieser Phase gelten Sie rechtlich weiterhin als arbeitsunfähig.
Ärztliche Schweigepflicht:
Muss ich meinen Arzt von der Schweigepflicht entbinden?
Nein, Sie sind nicht verpflichtet, Ihren Gesundheitszustand offenzulegen oder Ihren Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden.
Diagnose:
Muss ich meinem Arbeitgeber den Grund meiner Arbeitsunfähigkeit mitteilen?
Nein, die Diagnose wird ausschließlich an Ihre Krankenkasse weitergegeben. Dem Arbeitgeber müssen Sie nur bei einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit Informationen geben, da diese für mögliche Regressansprüche relevant sein könnten.
Gesundheitszustand:
Muss ich im Gespräch mit Vorgesetzten Fragen zu meinem Gesundheitszustand oder privaten Angelegenheiten beantworten?
Nein, Sie sind nicht verpflichtet, Fragen zu Ihrem Gesundheitszustand oder zu privaten Angelegenheiten zu beantworten.
Kündigung:
Kann der Arbeitgeber wegen Krankheit kündigen?
Grundsätzlich ja, jedoch nur unter sehr strengen Bedingungen. Daher ist es ratsam, im Rahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) genau zu überlegen, welche Informationen Sie preisgeben, da diese möglicherweise zur Beurteilung einer krankheitsbedingten Kündigung herangezogen werden könnten. Bevor Sie einer BEM-Maßnahme zustimmen, sollten Sie gegebenenfalls fachlichen Rat bei ihrem Interesensvertreter einholen, z.B. Betriebsrat oder externer Berater.

